Es gibt ja den sogenannten § im ABGB betreffend der Verkürzung über die Hälfte ("Laesio Enormis"). Diese liegt dann vor, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die Beurteilung des Missverhältnisses ist der "gemeine Wert" (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend!
Der benachteiligte Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere Vertragsteil kann aber das Geschäft dadurch aufrechterhalten, dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt.
Die Frage ist nur, wie sinnvoll ist dieser § tatsächlich. Schutz von Benachteiligten hin oder her! Aber so lange keiner dazu gezwungen wird, zB eine Immobilie zu einem bestimmten Preis zu kaufen, ist die Frage ob dieser § gebraucht wird. Außerdem ist der Wert einer Immobilie doch auch immer ein subjektiver Bestandteil, dem einen ist die Immobilie mehr, dem anderen weniger wert!
Zudem kann sich der Wert einer Immobilie immer ändern! Siehe Amerika, dort erleben viele Eigentümer in bestimmten Gegenden einen extremen Wertverfall ihrer Immobilien. Da der Kauf und Verkauf von Immobilien auch zugleich noch extrem von den Finanzierungsmöglichkeiten abhängt!
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